EStG § 68 Abs 1 iVm Abs 5
Wenden bei einem Unternehmen zur Abfallsammlung und Abfallentsorgung beschäftigte Fahrer für die Fahrtätigkeit weit weniger Zeit auf als für die Ent- und Beladung sowie für die Reinigung der Fahrzeuge, können die ihnen ausbezahlten Schmutzzulagen unter die Befreiungsbestimmung des § 68 Abs 1 iVm Abs 5 EStG zu subsumieren sein.