EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 4
Werden einem stillen Gesellschafter zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten freiwillig Vorweggewinnentnahmen gewährt, obwohl dies nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, so können diese Aufwendungen trotzdem als betrieblich veranlasst anzusehen sein.