EStG 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
UStG § 12
Ein Hausboot eines Erfinders technischer Artikel, das zum Entspannen und Nachdenken über seine Erfindungen genutzt wird, stellt nach der Verkehrsauffassung ein Wirtschaftsgut dar, das typischerweise eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung (Freizeitgestaltung) aufweist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erfinder durch sein Arbeiten auf dem Hausboot (und dem damit gegebenen „Bezug zum Wasser“ und die „Abgeschiedenheit von der Umwelt“) eine besondere Inspiration für seine berufliche Tätigkeit erfährt. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge sind somit nicht abzugsfähig.