UWG § 9a Abs 1 und Abs 2 Z 5
Gem § 9a Abs 2 Z 5 UWG sind vom Zugabenverbot jene Zugaben ausgenommen, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehen, der der Ware nicht beigefügt ist.
UWG § 9a Abs 1 und Abs 2 Z 5
Gem § 9a Abs 2 Z 5 UWG sind vom Zugabenverbot jene Zugaben ausgenommen, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehen, der der Ware nicht beigefügt ist.