ABGB §§ 879, 1017
GmbHG §§ 82, 83 Abs 1
Grundsätzlich können auch Leistungsbeziehungen aufgrund schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte zwischen dem Gesellschafter und der GmbH gegen die vom Gesetz (§ 82 GmbHG) angeordnete Vermögensbindung verstoßen, ist doch auch die verdeckte Einlagenrückgewähr verboten. Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind aber grundsätzlich die Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 83 Abs 1 GmbHG), nicht aber auch ein Dritter. Dritte - etwa Leasinggeber - sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig bzw ihnen gegenüber die Gesellschaft leistungsverweigerungsberechtigt, so unbestrittenermaßen beiKollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste, dessen Unkenntnis somit auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich demnach nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht.