ABGB § 1295
GmbHG §§ 41, 49 Abs 2, §§ 52, 53, 66
Der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH ist - mit Ausnahme des in § 66 GmbHG geregelten einzigen Falls der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage - unzulässig. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag entsprechende Bestimmungen enthalten sind, ist ein Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund möglich.