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Prozessvollmacht des Verwalters bleibt auch nach dessen Abberufung wirksam

WirtschaftsrechtJudikatur AnwaltsrechtRdW 2007/302RdW 2007, 279 Heft 5 v. 15.5.2007

ZPO § 31

WEG § 18

Die vom Verwalter einem Rechtsanwalt im Namen der Eigentümergemeinschaft erteilte Prozessvollmacht bleibt auch nach Abberufung des Verwalters wirksam, solange sie nicht von der Eigentümergemeinschaft widerrufen wird.

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