ZPO § 31
WEG § 18
Die vom Verwalter einem Rechtsanwalt im Namen der Eigentümergemeinschaft erteilte Prozessvollmacht bleibt auch nach Abberufung des Verwalters wirksam, solange sie nicht von der Eigentümergemeinschaft widerrufen wird.
ZPO § 31
WEG § 18
Die vom Verwalter einem Rechtsanwalt im Namen der Eigentümergemeinschaft erteilte Prozessvollmacht bleibt auch nach Abberufung des Verwalters wirksam, solange sie nicht von der Eigentümergemeinschaft widerrufen wird.