ABGB § 879 Abs 3, §§ 914, 932 Abs 4
KSchG § 6 Abs 1 Z 5, § 6 Abs 2 Z 4, § 28 Abs 2
Unzulässig iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist eine Klausel in AGB bzw Vertragsformblättern, wonach sich der Kaufpreis eines Neufahrzeugs innerhalb von zwei Monaten nur durch „Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ... ändern (erhöhen oder senken)“ kann. Diese „generalklauselhafte“ Formulierung gestattet dem Verkäufer - im Verbandsprozess im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt -, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Daran vermag auch das dem Verbraucher für den Fall einer Preiserhöhung von mehr als 5 % eingeräumte Rücktrittsrecht nichts zu ändern.