Das Unternehmensrecht (vormals Handelsrecht) ist „oft Schrittmacher für das ABGB. Neue Rechtssätze entwickeln sich als Handelsbräuche und werden, wenn sie sich bewähren, gesatztes Recht und von da in das bürgerliche Recht übernommen“1). Im Lichte dieser Erkenntnis wird als kleiner Aspekt aus dem komplexen Thema der gegenseitigen Beeinflussung zwischen Unternehmensrecht und bürgerlichem Recht die Anderslieferung und deren Abgrenzung gegenüber der Schlechtlieferung angesprochen. Dieser Aspekt wurde in der Lehre bislang im Unternehmens- und bürgerlichen Recht nicht einheitlich behandelt, andererseits auch in der Rechtsprechung des OGH und in der Gesetzgebung noch keiner überzeugenden Lösung zugeführt2).