Damit vertragliches Netting in bestimmten Fällen bei der Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten anerkannt werden kann, sieht die RL 96/10/EG vor, dass das Kreditinstitut wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte bereitzustellen hat, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden - vereinfacht gesprochen - die Aufrechnung anerkennen würden. Um die Rechtslage insofern klarzustellen, wird - in Umsetzung der RL 96/10/EG - in § 20 Abs 4 Z 1 KO auf die (dem maßgeblichen Anhang der RL entsprechende) Anlage 2 zu § 22 BWG verwiesen. Die Parallelbestimmung in der AO wird analog zu § 20 Abs 4 Z 1 KO ergänzt.