EG: Art 81 Abs 1 und Abs 3
VO (EG) 1400/2002 : Art 1 ff
Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie enthalten jedoch weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften noch ergänzen sie den Vertrag unmittelbar. Sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, nämlich der Freistellung vom Kartellverbot. Daraus folgt, dass durch das Inkrafttreten der VO (EG) 1400/2002 (Kfz-GVO 2002) eine „automatische“ Ungültigkeit eines Gebietshändlervertrages (hier: vom 1. 5. 2002) nicht bewirkt wurde.