Erste Rsp zum Verhältnis zwischen der bei Verstößen gegen § 2 UWGgeforderten „Relevanz“ der Irreführung und der nach § 1 UWG erforderlichen„Spürbarkeit“ wettbewerbswidrigen Verhaltens
UWG §§ 1, 2
Die „Spürbarkeit“ durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung als Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG entspricht ihrem Wesen nach der für einen Verstoß gem § 2 UWG geforderten „Relevanz“ der Irreführung infolge Beeinflussung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise bei der näheren Angebotsprüfung.