ABGB § 1299
HGB § 149
Der Drittliquidator vertritt die Gesellschaft. Ein von ihm zur Vertragserrichtung beigezogener Rechtsanwalt ist somit nicht sein Erfüllungsgehilfe, sondern Vertragspartner der Gesellschaft. Der Liquidator haftet daher nicht für jedes allfällige Fehlverhalten des Rechtsanwalts, sondern vielmehr nur für eigenes Verschulden.