AktG § 52
GmbHG § 82
Zweck der Kapitalerhaltungsvorschriften ist der Gläubigerschutz und nicht der Schutz der Gesellschafter der Übernahmsgesellschaft, die an der Transaktion mitwirken, durch die allenfalls die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden. Die hier vom Beklagten übernommene Haftung zur Sicherstellung eines Kredits, der ihm - über Zwischenschaltung eines Treuhänders - den Erwerb von Anteilen an der Tochtergesellschaft ermöglichte, wird vom Gesetz nicht missbilligt.