Die Fahrerkarte, die gem § 102a KFG von einem LKW-/Autobus-Lenker besorgt werden muss, ist unabdingbar für die Inbetriebnahme eines LKW/Autobusses und es liegt daher im ausschließlichen Interesse des AG, dass der Lenker eine Fahrerkarte beibringt. Der AG ist aufgrund der E OGH 18. 10. 2006, 9 ObA 92/06d, verpflichtet, dem AN die Kosten für die Fahrerkarte in Höhe von 70,- € zu vergüten. Diese Vergütungen für die Fahrerkarte können wie ein Kostenersatz gem § 26 Z 2 EStG behandelt werden und führen zu keinen steuerpflichtigen oder sozialversicherungspflichtigen Einkünften. Die Ausgaben des AN für die Fahrerkarte oder allfällige Rückzahlungen des AN für erhaltene Vergütungen stellen idR keine Werbungskosten dar. Info des BMF vom 14. 3. 2007, BMF-010222/0055-VI/7/2007