Die Bestellung eines Sachwalters für die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten und vor Gericht ändert nichts an der Verpflichtung eines Arbeitslosen, vom AMS vorgeschriebene Kontrolltermine persönlich wahrzunehmen. Der Sachwalter ist hingegen nicht verpflichtet, anstelle des von ihm vertretenen Arbeitslosen einen Kontrolltermin wahrzunehmen. VwGH 31. 1. 2007, 2005/08/0117