Es stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, dass der AlV-Beitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen wird (vgl § 2 Abs 8 AMPFG). Die Bestimmungen des § 2 Abs 8 AMPFG ist daher zugunsten der benachteiligten Gruppe anzuwenden, dh auch für männliche Dienstnehmer ab dem 56. Lebensjahr darf von den GKK kein AlV-Beitrag mehr vorgeschrieben werden. VwGH 20. 12. 2006, 2005/08/0057