Im Falle der Aufhebung der Stiftung unterliegt Vermögen, das dem zuletzt Berechtigten zufällt, als Empfang von sich selbst nicht der Schenkungssteuer.
Im Falle der Aufhebung der Stiftung unterliegt Vermögen, das dem zuletzt Berechtigten zufällt, als Empfang von sich selbst nicht der Schenkungssteuer.