Im Erkenntnis vom 19. 12. 2006, 2005/15/0158, hat der VwGH ausgesprochen, es sei im Wege der Auslegung des jeweiligen Abkommens zu entscheiden, ob die Bezugnahme auf das nationale Recht jeweils die aktuelle Fassung oder jene Fassung meine, die bei Abschluss des DBA bestanden habe. Während das DBA-Deutschland 1955 einen dynamischen Verweis beinhalte, ergebe sich aus dem DBA-Schweiz und aus dem DBA-Lichtenstein eine statische Bezugnahme.