Der OGH wurde anlässlich der E 8 ObA 39/06b 1) erstmals mit der Frage konfrontiert, wann der Kündigungsschutz gem § 10 MSchG im Falle einer In-vitro-Fertilisation beginnt. Bisher vertrat er den Standpunkt, dass eine Schwangerschaft iSd MSchG und der damit einhergehende Kündigungsschutz mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnen. Dieser Judikatur lagen allerdings ausschließlich Fälle der In-utero-Befruchtung zugrunde. Daher legte der OGH dem EuGH gem Art 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es sich bei einer Arbeitnehmerin, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterzieht, um eine „schwangere Arbeitnehmerin“ iSd Art 2 lit a erster Halbsatz der Mutterschutzrichtlinie RL 92/85/EWG handelt, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen bereits mit den Samenzellen des Partners befruchtet waren, also Embryonen in vitro vorhanden waren, diese aber der Frau noch nicht eingesetzt wurden.