AVB: Art 1 Z 5 lit b, Art 7 Z 2
VersVG § 153 Abs 4
Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streitverkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention verpflichtet, wenn er für den Fall des Unterbleibens der Nebenintervention durch den Versicherungsnehmer keine uneingeschränkte Deckung für die allfälligen Schadenersatzansprüche zugesagt hat.