KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 11, 46, 47, 48 Abs 1, § 49 Abs 1, §§ 82, 115, 125 Abs 2, § 171
ZPO § 528 Abs 2 Z 3
Die bei einem Fortbetrieb eines Unternehmens auf einer mit Hypotheken belasteten Liegenschaft eintretenden Betriebsverluste sind der Sondermasse zuzurechnen, wenn die Unternehmensfortführung Vorteile für die Absonderungsgläubiger - etwa durch Werterhaltung oder Werterhöhung - mit sich gebracht hat. Die Verluste sind in Höhe dieses Vorteils vorrangig als Sondermassekosten zu befriedigen.