ABGB §§ 862a, 1002
AktG § 75 Abs 4
Der Widerruf der Ernennung zum Alleinvorstand ist nicht aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgt, wenn der Alleinvorstand in einer Situation, in der widerstreitende Interessen der Gesellschafter der AG besonders deutlich zum Ausdruck gekommen sind, heimlich Tonbandaufnahmen von einer Eigentümerbesprechung der AG, einer Sitzung in einem Ministerium sowie von einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Ausschussmitglied des Mehrheitseigentümers der AG gemacht und diese teilweise sogar weitergegeben hat. Ob die vom Alleinvorstand ohne Wissen der Teilnehmer aufgezeichneten Gespräche nicht dem Gedanken- und Meinungsaustausch, sondern der intensiven Interessendurchsetzung gedient haben, macht für die Frage, ob die heimlichen Tonbandaufnahmen einen Vertrauensverlust der Hauptversammlung bewirkt haben, keinen Unterschied. Haben mehrere Ausschussmitglieder des Mehrheitseigentümers der AG das Vertrauensverhältnis zu dem Alleinvorstand aufgrund der Tonaufnahmen für zerrüttet betrachtet, kann keine Rede davon sein, dass der Widerruf der Ernennung zum Alleinvorstand aus offenbar unsachlichen, weil willkürlichen Gründen erfolgt sei.