Die Verlängerung des Dienstverhältnisses von Saisonbeschäftigten im Gastgewerbe um einen Teil des bei Saisonende bestehenden Überstundenguthabens durch KollV überschreitet die Regelungsbefugnis der KollV-Parteien nach § 2 ArbVG. Eine solche KollV-Bestimmung ist somit nichtig und unanwendbar und eine Nachverrechnung von SV-Beiträgen für einen derartigen Verlängerungszeitraum ist daher rechtswidrig. VwGH 22. 11. 2006, 2004/08/0065