Die Kontrolle der Arbeitszeit der Mitarbeiter mittels personenbezogener biometrischer Daten (Fingerscanning) berührt die Menschenwürde und bedarf daher für ihre Zulässigkeit gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates. OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 109/06d