Der BGH hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge derart gestaltet, dass diese bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt aufführen, an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge ausweisen. Bei einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen.