In dem Verfahren zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen (OGH 28. 9. 2005, 7 Ob 149/05w) geht es zum ersten Mal um die Auslegung des Art 5 Nr 1 VO (EG) 44/2001 (besondere Zuständigkeitsregeln für vertragliche Streitigkeiten, die von der grundsätzliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Bekl abweichen). Nach der Rechtsansicht des Generalanwalts ist Art 5 Nr 1 Buchstabe b VO (EG) 44/2001 im Fall mehrerer Lieferorte anzuwenden, wenn die Waren entsprechend der Vereinbarung der Parteien in verschiedene Orte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats geliefert worden sind. Betrifft die Klage alle Lieferungen, ist die Frage, ob der Kl den Bekl vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl oder nur vor dem Gericht eines dieser Orte verklagen kann, Sache des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Waren geliefert wurden. Sieht das Recht dieses Mitgliedstaats keine besonderen Zuständigkeitsregeln vor, kann der Kl den Bekl vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen. EuGH-GA 15. 2. 2007, C-386/05 , Color Drack