Der VwGH hat unlängst die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe gemäß § 24 Abs 6 EStG offenkundig auf den „Grund und Boden“ ausgedehnt. Ein solches Ergebnis läuft aber dem Gesetzeswortlaut zuwider und ergibt sich auch nicht aus der vom VwGH angedeuteten Überlegung.