ASchG § 10
VStG § 9
Ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG (hier: zur Einhaltung der Bestimmungen des ASchG) kann nicht rechtswirksam zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden. Durch eine derartige - rechtsunwirksame - Bestellung wird daher seine Funktion als verantwortlicher Beauftragter und somit auch seine Strafbarkeit bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht berührt.