ASchG § 22 Abs 6
AStV § 25 Abs 1
1. Der Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 25 Abs 1 AStV, wonach Arbeitsräume ua Lichteintrittsflächen aufweisen müssen, die in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und direkt ins Freie führen müssen, wird allein durch das bauliche Vorhandensein von Lichteintrittsflächen im erforderlichen Ausmaß nicht entsprochen. Diese Bestimmung regelt sowohl die bauliche Herstellung als auch den Zustand während der Verwendung dieses Arbeitsraumes. Es ist daher zu gewährleisten, dass die Lichteintrittsflächen nicht durch Lagergut (hier: Getränkeflaschen und Getränkekisten) verstellt sind.