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Auftrag zur Urkundenvorlage nach § 82 ZPO kann nicht vollstreckt werden

WirtschaftsrechtJudikatur ExekutionsrechtRdW 2007/105RdW 2007, 93 Heft 2 v. 15.2.2007

ZPO § 82

EO § 1 Z 1, § 354

Ein Auftrag zur Urkundenvorlage nach § 82 ZPO ist kein Exekutionstitel und kann daher auch nicht gem § 354 EO mit Geldstrafen vollstreckt werden.

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