KO idF vor 1. 7. 2010 § 80 Abs 1, § 125 Abs 2, § 138 Abs 1 und Abs 2
Werden nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt, so ist für die neuerliche „Konkursverstrickung“ ein konstitutiver Beschluss erforderlich und dieser auch kundzumachen.