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Neuerliche „Konkursverstrickung“ erfordert kundzumachenden Beschluss

WirtschaftsrechtJudikatur InsolvenzrechtRdW 2007/104RdW 2007, 92 Heft 2 v. 15.2.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 § 80 Abs 1, § 125 Abs 2, § 138 Abs 1 und Abs 2

Werden nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt, so ist für die neuerliche „Konkursverstrickung“ ein konstitutiver Beschluss erforderlich und dieser auch kundzumachen.

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