Aufgrund einer Verbandsklage befasste sich der deutsche BGH mit zwei Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft. Nach der ersten Klausel dürfen im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern. Die zweite Klausel beschränkt die Haftung der Fluggesellschaft für Schäden an solchen Gegenständen - unabhängig davon, ob sie mit oder ohne ihr Wissen befördert werden - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.