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GebG: Schriftliche Kündigung als Gebührenfalle?

SteuerrechtMag. Dr. Stefan K. PapstRdW 2007/63RdW 2007, 59 Heft 1 v. 19.1.2007

Die mündliche Annahme von schriftlichen Anboten löst keine Gebührenpflicht aus. Hingegen gilt ein Rechtsgeschäft bei schriftlicher Annahme als beurkundet und ist zu vergebühren. In der Praxis erscheint es schwierig, die mündliche Annahme auch bis zum Vertragsende „durchzuhalten“. Es besteht die Gefahr, unbewusst im Zuge einer Korrespondenz das mündlich abgeschlossene Rechtsgeschäft zu beurkunden - vor allem in Form einer schriftlichen Kündigung.

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