Entscheidung des VwGH
Mit dieser Entscheidung hat der VwGH in einer Gebührensache der Amtsbeschwerde des Finanzamtes stattgegeben und festgestellt, dass die im Mietvertrag beurkundeten Pflichten zum Abschluss eines bestimmten Wärmeenergiebezugsvertrages und zum Ausmalen des Mietobjektes am Vertragsende in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Für die Mietvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG) sei „ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache“ erforderlich und ausreichend zugleich. Diese Voraussetzung sei bei allen Leistungen erfüllt, die „im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes“ stehen, auch wenn es sich dabei um „andere Verpflichtungen“ außerhalb der Gebrauchsüberlassung handle. Das sei hier in beiden Fällen erfüllt: Das Ausmalen des Bestandgegenstandes am Ende sei eine Verpflichtung des Mieters aus dem Bestandvertrag. Und der Abschluss eines bestimmten Wärmeenergiebezugsvertrages sei überhaupt eine Voraussetzung gewesen, „um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen“.