Die einkommensteuerliche Systematik erzwingt, dass unter bestimmten Konstellationen der gemeine Wert ein Nettobetrag ist.
Gem § 24 Abs 3 EStG werden Wirtschaftsgüter, die im Zuge der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden, mit dem gemeinen Wert angesetzt.