AVRAG §§ 3, 6
HbG § 7
Wurde ein Hausbesorger mit Dienstwohnung nur darüber informiert, dass eine neue Hausverwaltung tätig geworden ist, nicht aber darüber, dass das Haus auch an diese Hausverwaltung verkauft wurde, hat der bisherige Hauseigentümer, der auch noch im Grundbuch eingetragen ist, für die offenen Entgeltansprüche des Hausbesorgers weiter einzustehen.