ABGB § 879
AVRAG § 4 Abs 2
Wird nach einem Betriebsübergang für alle AN ein neuer gemeinsamer KollV abgeschlossen (hier: AUA), der die AN des übernommenen Betriebes hinsichtlich des Entgelts besser stellt als bisher, haben diese AN keinen Anspruch auf das noch höhere Entgelt, das der alten Stammbelegschaft des übernehmenden Betriebes aufgrund ihres bisherigen KollV gebührt hat und das durch einen nur für sie geltenden Zusatz-KollV aufrecht erhalten wird. Diese Aufrechterhaltung des bisher nach dem alten KollV zustehenden höheren Entgelts entspricht dem Aspekt des Vertrauensschutzes und ist sachlich gerechtfertigt.