IPRG § 1 Abs 1, § 48 Abs 1
Der Eintritt eines bloßen Vermögensschadens im Inland reicht für die Anwendung österr Rechts nicht aus.
Entsteht einem Österreicher dadurch ein bloßer Vermögensschaden, dass der in Deutschland wohnhafte und dort auch seine Tätigkeit ausübende Gf einer GmbH mit Sitz in Deutschland deren Konkurs durch vorsätzlich strafbare Handlungen verschuldet und er den Konkursantrag nicht rechtzeitig stellt, ist dieser außervertragliche Schadenersatzanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen.