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Rekurs in Kartellverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WettbewerbsrechtRdW 2007/29RdW 2007, 26 Heft 1 v. 19.1.2007

AußStrG: § 45 Satz 2

KartG §§ 38, 49 Abs 2

Gem § 49 Abs 2 KartG können die anderen Parteien binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen. Zumindest bei unzulässigen Rekursen ist § 49 Abs 2 KartG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass keine Rekursbeantwortung einzuholen ist.

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