AußStrG: § 45 Satz 2
KartG §§ 38, 49 Abs 2
Gem § 49 Abs 2 KartG können die anderen Parteien binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen. Zumindest bei unzulässigen Rekursen ist § 49 Abs 2 KartG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass keine Rekursbeantwortung einzuholen ist.