KartG § 1 Abs 1 und Abs 2, § 2 Abs 1 und Abs 2 Z 1
Nach dem KartG 2005 ist die Unterscheidung zwischen bezweckten und (bloß) bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen für das Kartellverbot selbst ohne Bedeutung. Bezweckung und Bewirkung sind zwei selbstständige Alternativen des Kartelltatbestands, wie das Wort „oder“ deutlich zeigt Die frühere Privilegierung von Wirkungskartellen ist weggefallen.