Die vorübergehende Regelung der 6. MWSt-RL zur mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen ist bereits durch die RL 2006/58/EG bis zum 31. 12. 2006 verlängert worden. Bislang war es jedoch noch immer nicht möglich, Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen und ein allgemeineres elektronisches Verfahren zu erlassen. Um eine vorübergehende Lücke in den MWSt-Regelungen für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu vermeiden, sollen diese Regelungen nunmehr bis 31. 12. 2008 weiter gelten. Die RL 2006/112/EG , mit der die 6. MWSt-RL neu gefasst wurde (siehe oben), wird daher entsprechend geändert. RL 2006/138/EG zur Änderung der RL 2006/112/EG ; ABl L 384 vom 29. 12. 2006 S 92.