Die Gesetzesänderung ermöglicht eine flexiblere Gestaltung der Emissionszertifikate-Reserve. Um mehr Rechtssicherheit für die Betreiber von Neuanlagen zu schaffen und eine Gleichstellung aller Neuanlagen zu gewährleisten, sieht die Novelle eine wiederbefüllbare Reserve vor. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch eine Anlagenerweiterung als neuer Marktteilnehmer gilt. Darüber hinaus wird es dem zuständigen BM ermöglicht, nur jene Anlagen in den Zuteilungsplan aufzunehmen, deren Inbetriebnahme realistischerweise absehbar ist und deren Emissionen ausreichend bestimmt werden können, um eine fixe Zuteilung zu ermöglichen.