ABGB §§ 1295, 1311
KO idF vor 1. 7. 2010 § 69 Abs 2
§ 69 Abs 2 KO verpflichtet ua den Geschäftsführer einer GmbH, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen. Diese Bestimmung bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor einer Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugesellschaftern vor Vermögensschäden, die diese durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gem § 69 Abs 2 KO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung des § 69 Abs 2 KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.