GmbHG § 18 Abs 2
IPRG §§ 10, 12
Die Beurteilung der Vertretungsmacht der Organe einer ausländischen GmbH richtet sich nach dem gem §§ 10 und 12 IPRG maßgeblichen Gesellschaftsstatut (hier: nach deutschem Recht). Die gesetzliche Grundlage für die Vertretung der GmbH durch Gesamtvertreter findet sich in § 35 Abs 2 dGmbHG, der inhaltlich § 18 Abs 2 (ö)GmbHG entspricht. Nach sowohl in Deutschland als auch in Österreich ganz einhelliger Auffassung in Rsp und Lehre bedeutet Gesamtvertretung, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche Gesamtvertreter an ihnen beteiligen. Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften sowie durch die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden. Ein auf der Willenserklärung eines bloß allein handelnden Gesamtvertreters beruhendes Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, solange es durch die übrigen Gesamtvertreter nicht (ausdrücklich oder schlüssig) genehmigt ist.