Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nach Auffassung des OGH gegen die Bestimmung des § 108h Abs 1 letzter Satz, die im Rahmen der Pensionsreform 2003, BGBl I 2003/71, eingeführt wurde und die vorsieht, dass die erstmalige Anpassung von Pensionsleistungen nicht mit 1. 1. des dem Pensionsanfall nächstfolgenden Jahres, sondern erst mit dem 1. 1. des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres erfolgt. OGH 26. 7. 2007, 10 ObS 86/07f.