Aus dem vorliegenden Begutachtungsentwurf erscheint besonders erwähnenswert, dass nunmehr die in einem „13. Lohnabrechnungslauf“ im Folgejahr erfolgenden Aufrollungen und Nachträge für das Vorjahr (meist Zahlung von Überstunden für das Vorjahr und anderer laufender oder sonstiger Bezüge, die sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zuzurechnen sind) steuerlich dem Vorjahr zugerechnet werden sollen, wenn die Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer bis 15. Februar vorgenommenen werden.