ArbVG § 3 Abs 1
Das Günstigkeitsprinzip ist bei einem bloß vereinbarten KollV nicht anwendbar. Es ist daher zulässig, ein Gehalt zu vereinbaren, das unter den Mindestansätzen des vereinbarten KollV liegt, solange nur die Mindestansätze des im Betrieb zwingend geltenden KollV nicht unterschritten werden.