ABGB § 1162d
KV-Bewachungsgewerbe: § 20
Eine kollektivvertragliche Bestimmung (hier: KollV für das Bewachungsgewerbe), wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim AG geltend gemacht werden, und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt bleibt, ist insgesamt günstiger als die sechsmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des § 1162d ABGB. Die kollektivvertragliche Verfallsbestimmung ist somit uneingeschränkt wirksam und geht der gesetzlichen Regelung vor. (Abgehen von 9 ObA 98/02f )